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Einführung

Da die Rechtslage im Scheckrecht weitgehend der des Wechselrechts entspricht, kann hier auf die Einführung zum Wechselrecht verwiesen werden. Beim Scheck handelt es sich ebenso wie beim Wechsel um eine bürgerlich-rechtliche Anweisung. Bei der Anweisung gemäß §§ 783 ff. BGB weist der Anweisende den Angewiesenen an, an einen Anweisungsempfänger zu leisten. Es handelt sich um ein Dreipersonenverhältnis. Zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger besteht das Valutaverhältnis. Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisenden besteht das Deckungsverhältnis. Zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger besteht ein tatsächliches Leistungsverhältnis. 

Der Scheck verfügt über die Garantie-, die Liberations- und die Legitimationsfunktion und entspricht auch insoweit dem Wechsel. Er ist gemäß Art. 14 ScheckG ein geborenes Orderpapier. Die Übertragung vollzieht sich durch Indossament. Beinhaltet der Scheck eine Überbringerklausel ("an Überbringer") ist er als Inhaberpapier zu qualifizieren. Der Scheck ist anders als der Wechsel reines Zahlungsmittel und nicht Kreditmittel.

Der Scheck ist gemäß Art. 28 ScheckG bei Sicht zahlbar und muss binnen 8 Tagen dem Bezogenen (der Bank, Art. 3 ScheckG) vorgelegt werden, Art. 29 ScheckG. Im Gegensatz zum Wechsel kann der Scheck gemäß Art. 4 ScheckG nicht angenommen werden, der Bezogene haftet demzufolge nicht. In Übereinstimmung mit dem Wechsel unterliegt auch der Scheck bestimmten Formanforderungen, die in Art. 1 ScheckG abschließend aufgezählt sind. 

Der Aussteller haftet gemäß Art. 12 ScheckG für die Zahlung des Schecks im Wege des Rückgriffs. Dabei handelt es sich um eine wertpapierrechtliche Haftung. Für den Rückgriff bedarf es gemäß Art. 40 ScheckG lediglich einer Rückgriffsbescheinigung. Ein Protest ist nicht erforderlich. Für den Indossanten ergibt sich die Haftung für die Zahlung des Schecks aus Art. 18, 20 ScheckG. Der Scheckbürge haftet gemäß Art. 27 Abs. 1 ScheckG in der gleichen Weise, wie derjenige für den er sich verbürgt hat. 

Der Scheck kann mit einer Scheckkarte bezogen werden. Durch diese Scheckkarte wird dem Schecknehmer garantiert, dass die bezogene Bank zahlt. Bei dem so zwischen Schecknehmer und Bank abgeschlossenen Garantievertrag handelt es sich um einen Vertrag außerhalb des Schecks, der je nach Bankvertrag noch zusätzlicher Formalien bedarf. Der Schecknehmer ist durch die Scheckkarte zum Abschluss des Garantievertrags bevollmächtigt. Der Vertrag ist nach ganz h.M. kein Verstoß gegen das Annahmeverbot in Art. 4 ScheckG, da er außerhalb des Schecks besteht. Ein Mangel im Deckungs- oder Valutaverhältnis berührt den Garantievertrag nicht. Ob ein abhanden gekommener Scheck, der mit der Scheckkarte ausgefüllt wurde einen Garantieanspruch zugunsten des gutgläubigen Schecknehmers auslösen kann, ist umstritten.